Satzung

Satzung in der Fassung vom 28.03.2014

Erster Abschnitt: Verein, Vereinszweck und Abgrenzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgernetz Weihenstephan e. V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Moosburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck

a. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz heranführen.

b. Hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben.

c. Mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein verfolgt diesen Zweck vorwiegend auf dem Gebiet der Information und Kommunikation (IuK) und verwirklicht ihn in erster Linie durch

a. Heranführen der Bevölkerung an die IuK-Formen einer Informationsgesellschaft

b. Förderung der Akzeptanz innovativer IuK-Techniken

c. Erleichterung des Zugangs zu modernen IuK-Mitteln und -Diensten

d. Unterstützung der Bildungsaktivitäten Dritter durch

o die Durchführung geeigneter Veranstaltungen und Unterweisungen

o die Aufklärung über Anwendung und Zweck von IuK-Techniken, -Mitteln und -Diensten

o die Unterhaltung von geeigneten IuK-Techniken, -Mitteln und -Diensten

o die Unterhaltung eines geeigneten IuK-Angebotes.

§ 4 Informations- und Kommunikationstätigkeit
Der Verein gestaltet in geeigneter Weise ein IuK-Angebot, das für Bürger verschiedener Interessen geeignet ist. Es soll die Nutzung und Anwendung moderner IuK-Formen vermitteln.
Die IuK-Tätigkeiten sollen überwiegend dem Gemeinwohl oder dem öffentlichen Interesse dienen.

§ 5 Zweckbetrieb
Der Verein unterhält einen Geschäftsbetrieb, der die Verfolgung seines Zwecks unterstützt und damit die Verwirklichung tatsächlich ermöglicht. Er baut dafür erforderliche IuK-Einrichtungen auf und stellt geeignete IuK-Techniken und -Dienste zur Verfügung.
Die Nutzung der Einrichtungen und Dienste ist auf den Vereinszweck beschränkt. Mitgliedern ist in ihrer Eigenschaft als Mitglied die Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Interessen über die Vereinseinrichtungen nicht erlaubt.
Der Verein garantiert den Mitgliedern keine jederzeitige und dauerhafte Nutzung der Einrichtungen und Dienste. Die Mitgliedsbeiträge unterstützen den Satzungszweck und fördern das Vereinsleben.

 

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft
Mitgliedsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Mitgliedsfähig sind auch Personenverbindungen und Einzelfirmen mit passiver Parteifähigkeit. Für nichtrechtsfähige Behörden kann der Rechtsträger Mitglied werden.
Jedes Mitglied kann aktives oder passives Mitglied werden. Die passive Mitgliedschaft ist als Fördermitglied und als Ehrenmitglied möglich. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht nach schriftlichem Antrag durch Aufnahme in den Verein, Zahlung des ersten Beitrags und Aufnahme in die Mitgliederliste. Minderjährige müssen durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Über die Aufnahme, die Art der Mitgliedschaft und die Form des Beitritts entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Kündigung des Mitglieds an den Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Ende des Kalenderjahres, nach Ausschluss oder Kündigung durch den Verein und infolge des Verlusts der Geschäftsfähigkeit oder der Rechts- und Parteifähigkeit.

§ 8 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Das aktive Mitglied hat das Recht und die Pflicht, aktiv den Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern. Es kann alle Mitverwaltungs- und Wertrechte ausüben. Stimmrechte und aktives und passives Wahlrecht entstehen nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Passives Wahlrecht ist auf unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen beschränkt. Einem aktiven Mitglied können zur Unterstützung ideeller oder im öffentlichen Interesse liegender Zwecke durch den Vorstand gesonderte Wertrechte zugestanden werden.
Das passive Mitglied ist von der Pflicht zur aktiven Mitarbeit entbunden. Es hat das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und der Rede und der Aussprache. Das Fördermitglied unterstützt den Verein durch finanzielle Leistungen in selbstloser Weise. Hat sich ein Mitglied um den Verein besonders verdient gemacht, kann es zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder können Stimm- und aktives Wahlrecht ausüben.
Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Arbeitskreise und für den Verein aktiv tätige Mitglieder haften nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

§ 9 Beiträge des Mitglieds
Von den Mitgliedern werden jährlich nach sachlichen und sozialen Gesichtspunkten differenzierte Geldbeiträge erhoben und von der Mitgliederversammlung durch Beschluß in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen abweichende Beiträge festsetzen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Fördermitglieder vereinbaren ihren Beitrag individuell.
Die Beiträge sind zum zweiten Januar jeden Jahres fällig, bei Neumitgliedern wird der volle Beitrag eine Woche nach Aufnahme fällig.
Der Vorstand kann mehrheitlich alle aktiven Mitglieder dazu verpflichten, einmalige Sonderleistungen zu erbringen, die in der Leistung einer bestimmten Anzahl von Stunden, die 20 Stunden pro Jahr nicht übersteigt, oder eines begrenzten Dienstes bestehen können. Die Mitglieder können diese Verpflichtung durch einen vom Vorstand beschlossenen Geldbetrag von maximal 15,- Euro je Stunde ablösen.
Die Mitgliederversammlung kann zur Finanzierung eines konkreten sachbezogenen Bedarfes oder zur Tilgung von Schulden eine für alle aktiven Mitglieder verbindliche einmalige Umlage pro Jahr in Höhe von maximal 100,- Euro je Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.
Ein Mitglied ist bei Fälligkeit einer Geldleistung in Verzug. Scheidet ein Mitglied aus, liegt die Rückerstattung einer Leistung im Ermessen des Vorstandes.

 

Dritter Abschnitt: Organschaft

§ 10 Organe und Ämter
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Ausübung von Vereinsämtern ist an die Mitgliedschaft gebunden, sofern in der Satzung keine anderen Voraussetzungen genannt werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Versammlung setzt sich aus den aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Sofern in der Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten genannt sind, ist die Versammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

b. Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer

c. Beschluß über Änderungen der Satzung oder des Satzungszweckes

d. Beschluß über die Auflösung des Vereins

e. Beschluß über die Geschäftsordnung der Versammlung

f. Beschluß über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes

g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jährlich mindestens einmal, regelmäßig im ersten Jahresquartal, findet eine ordentliche Versammlung statt. Eine außerordentliche Versammlung muß einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins geboten ist oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus fünf Personen – dem ersten/zweiten/dritten Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister – oder (für den Fall dass es bei Wahl keine fünf Kandidaten gibt) aus drei Personen – dem ersten Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister – zusammen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Für den Geschäftsverkehr mit Banken sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. Für den Geschäftsverkehr mit dem FiMuS Förderverein innovative Medien und Schulung e.V. sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften gegenüber Dritten muss bei Beträgen über 5.100,- Euro im Einzelfall der Vorstand per Beschluss zustimmen. Diese Beschränkung gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Banken. Die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte bedarf in jedem Falle zur Aussenwirkung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten und diese ordnungsgemäß besetzt sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Einberufung der Mitgliederversammlung

b. Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Geschäftsführung des Vereins

e. Verwaltung des Vereinsvermögens und Kassenführung

f. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

g. Einberufung der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums

h. Einberufung der Beiratssitzungen

i. Bestimmung der Beiratsmitglieder

j. Entscheidungen über die Annahme und den Ausschluß von Mitgliedern

k. Benennung und Besetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen

l. Begrenzte Satzungsänderung nach § 13 dieser Satzung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied. Bis zur Nachwahl übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung, zur Führung des Vereins eine Vereinsordnung und zur Führung des Zweckbetriebs eine Nutzungsordnung beschließen.
Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 13 Begrenzte Satzungsänderung
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß Änderungen der Satzung nach der Fassung oder Inhalt vornehmen, soweit es gesetzliche Anforderungen oder ein Verlangen von Ämtern notwendig machen. Er darf auch Änderungen durchführen, um Unklarheiten zu beseitigen.
Satzungsänderungen dürfen das Verhältnis von Vorstand und Mitgliederversammlung in keiner Weise und die Rechte und Pflichten der Mitglieder nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Eine Erweiterung der Vertretungsmacht des Vorstands ist nicht gestattet. Änderungen des Vereinszwecks dürfen nur nach der Fassung erfolgen und nicht zum Austausch der Leitidee führen. Inhaltliche Änderungen der Verwirklichungsformen dürfen die bisherige Tendenz nicht wesentlich verändern.
Der Vorstand ist berechtigt, die Änderungen ins Register eintragen zu lassen. Die Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Aussprache auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 14 Kassenführung und Kassenprüfer
Sofern die Geschäftstätigkeit des Vereins zu keinen anderen Rechenschaftspflichten führt, hat der Schatzmeister die Belege zu sammeln und über die Einnahmen und Ausgaben der Kasse so buchzuführen, daß die Geschäftsvorfälle nachvollzogen werden können.
Am Jahresende ist zumindest eine Einnahme-Überschußrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Rechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Vierter Abschnitt: Weitere Organe und Ämter

§ 15 Geschäftsführendes Mitglied
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß einem Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, die Geschäftsführung unbefristet übertragen.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers können vom Vorstand in einer Geschäftsführungsordnung genauer festgelegt werden. Die Ermächtigung ist widerruflich zu erteilen und darf die eigenen Befugnisse nicht übersteigen.

§ 16 Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der sich aus kompetenten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammensetzt. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite und sorgt für den Aufbau von Kontakten. Das Amt ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden, unbefristet und widerruflich. Über die Anzahl der Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Beiratsmitglieder bestimmen jährlich einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Verein ist. Beiratssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt und werden vom Vorstand oder vom Sprecher einberufen. Die Sitzung ist nicht an die Formalien des Abschnittes fünf dieser Satzung gebunden.

§ 17 Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, das sich aus höchstens 20 Persönlichkeiten zusammensetzt, die sich im Namen ihres Unternehmens für den Fortgang der Vereinstätigkeit einsetzen und ihre persönliche Erfahrung einbringen. Das Mitglied sorgt durch Beratung und finanzielle Sicherung für die inhaltliche Kontinuität und Qualität der Vereinsarbeit. Es erklärt sich bereit, dazu einen vom Vorstand festgelegten jährlichen Betrag beizusteuern. Das Amt ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden und unbefristet.
Die Kuratoriumsmitglieder bestimmen jährlich einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Verein ist. Er beruft mindestens einmal jährlich eine Kuratoriumsversammlung ein, in der der Vorstand den Fortgang der Vereinsarbeit darstellt. Die Versammlung ist nicht an die Formalien des Abschnittes fünf dieser Satzung gebunden.
Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, benennt er eine Unternehmerpersönlichkeit, die sein Engagement fortführt.

§ 18 Arbeitskreise und Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks Arbeitskreise und Ausschüsse unbefristet benennen und besetzen sowie den Leiter bestimmen. Der Vorstand kann hierzu Rahmenbedingungen und Befugnisse festsetzen.

 

Fünfter Abschnitt: Sitzungen, Versammlungen, Bekanntmachungen

§ 19 Berufung
Jede Versammlung oder Sitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen kann ein Mitglied beauftragt werden.
Die Einladungsfrist zur Versammlung beträgt vierzehn Tage, zur Sitzung vier Tage. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung oder dem Versand der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift. Die ordentliche Versammlung sollte vier Wochen vor dem Versammlungstag über die IuK-Dienste des Vereins vorangekündigt werden. Die Einladung muß die Tagesordnung mit dem Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung, den Ort und den Zeitpunkt bezeichnen. Bei einer außerordentlichen Versammlung ist zu begründen, warum die Einberufung im Interesse des Vereins geboten ist.
Ankündigungen von Änderungen der Satzung oder des Zwecks müssen so bezeichnet werden, daß sich entnehmen läßt, welche Bestimmungen in welcher Form geändert werden sollen.

§ 20 Leitung und Durchführung
Die Versammlung oder Sitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann die Leitung jedoch einem anderen Mitglied übertragen. Bleibt der Leiter ohne Nennung eines Ersatzes der Veranstaltung fern oder nimmt er dieses Vorrecht nicht in Anspruch, so kann die Leitung von den Anwesenden gewählt werden.
Der Leiter hat für die sachgemäße Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und der Geschäfts- und Vereinsordnungen zu achten. Er entscheidet über die Redezeit und über die Teilnahme von Nichtmitgliedern. Zum ordnungsgemäßen Ablauf steht ihm Ordnungsgewalt zu.
Zu Beginn stellt der Leiter die Wahl- und Beschlußfähigkeit fest. Ist sie nicht gegeben, veranlaßt der Vorstand die Einberufung einer neuen Versammlung oder Sitzung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von vier Wochen.

Zu einer wegen Beschlussunfähigkeit notwendigen Folgeversammlung kann bereits mit der ersten Einladung geladen werden. Die Folgeversammlung darf frühestens 30 Minuten später stattfinden.

§ 21 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird bei der Einladung vom einladenden Mitglied im Auftrag des Vorstandes festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag ist kurz zu begründen und vom Vorstand zu prüfen.
In der Versammlung oder Sitzung kann die Tagesordnung bis zu ihrer Verlesung durch dringliche Sachanträge erweitert werden, über deren Annahme die Anwesenden entscheiden. Sind Anträge zur Versammlung nicht bis eine Woche vor dem Versammlungstag dem Vorstand mitgeteilt worden, hat er das Recht die Aufnahme abzulehnen. Danach sind nur noch Anträge möglich, die sich an die Grenzen der Tagesordnungspunkte halten. Über deren Annahme entscheidet der Leiter. Bedarf der Inhalt des Punktes einer vorherigen Ankündigung, darf er nicht angenommen werden. Insbesondere kann über einen Gegenstand nicht abgestimmt werden, wenn er bei der Einladung nicht so bezeichnet wurde.
Verfahrensanträge können jederzeit gestellt werden. Über die Annahme entscheiden die Anwesenden. Weitere Regelungen zur Durchführung der Versammlung und zur Tagesordnung können von der Versammlung in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 22 Beurkundung
Zur Beurkundung ist über das Ergebnis der Sitzung oder Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muß Ort und Zeit, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Namen des Leiters und des Protokollführers sowie der anwesenden Vorstandsmitglieder enthalten. Weiterhin ist die ordnungsgemäße Einberufung, die Tagesordnung, die Beschlußfähigkeit, die gestellten Anträge und die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.
Bei Wahlen sind die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, daß sie die Wahl annehmen, aufzunehmen. Die zugewiesenen Ämter sind zu bezeichnen. Bei Satzungsänderungen oder Beschlüssen ist der Wortlaut der Änderung festzuhalten.

§ 23 Bekanntmachungen und Benachrichtigungen
Die Bekanntmachung von Beschlüssen, Abstimmungen und Vereinsordnungen sowie die Information der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand oder einen Beauftragten über die vom Verein unterhaltenen IuK-Dienste, über die Vereinszeitschrift oder durch Aushang in den Vereinsräumen.
Die Einladung zur Versammlung erfolgt über die IuK-Dienste des Vereins, ersatzweise über Tageszeitungen oder in schriftlicher Form. Für die Einladung zu Sitzungen ist die Nutzung der IuK-Dienste des Vereins vorgesehen. Daneben kann telefonisch eingeladen werden.

 

Sechster Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen

§ 24 Wahl- und Beschlußfähigkeit
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und das Organ zumindest mit drei Mitgliedern besetzt ist. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn einschließlich von mindestens drei Vorstandsmitgliedern bei einer Mitgliederzahl des Vereins unter 200 mindestens ein Zehntel, ab einer Zahl von 200 mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Eine nach § 20 Abs. 3 Satz 2 einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Für die Wahlfähigkeit gilt entsprechendes.

§ 25 Leitung und Durchführung
Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Mitglieder des Ausschusses und der Wahlleiter werden durch den Vorstand bestimmt. Mitglieder, die sich zur Wahl stellen, können dem Ausschuß nicht angehören.
Die Art der Abstimmung wird vom Leiter festgesetzt. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Vorstandswahlen sind in geheimer Wahl durchzuführen. Zur Zählung kann der Leiter Gehilfen bestimmen.
Weitere Regelungen zur Durchführung von Wahlen können von der Versammlung in einer Wahlordnung festgelegt werden.

§ 26 Erforderliche Stimmenzahl
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen die relative Mehrheit. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, führt dies bei Abstimmungen zur Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist jedoch ein weiterer Wahlgang durchzuführen, zu dem Wahlvorschläge zurückgezogen oder neu eingereicht werden können. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Änderungen des Vereinszwecks oder für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
Die Mehrheit bestimmt sich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden.

 

Siebter Abschnitt: Mißbilligung von Fehlverhalten

§ 27 Mißbilligungsmöglichkeiten und Zuständigkeit
Mißachtet ein Mitglied seine Mitgliedspflichten oder widerspricht sein Verhalten dem Interesse des Vereins, kann das Fehlverhalten mißbilligt werden. Über die Feststellung des Fehlverhaltens und die Art und das Ausmaß der Mißbilligung entscheidet der Vorstand per einstimmigen Beschluß. Ist ein Vorstandsmitglied vom Fehlverhalten betroffen, das Gegenstand des Verfahrens ist, darf es nicht mitwirken. Ist ein Vorstandsmitglied der Grund des Verfahrens, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Die Wahl der Maßnahme sollte sachgerecht und angemessen erfolgen, sofern keine konkrete Zuordnung von Fehlverhalten und Sanktion in der Satzung genannt wird. Maßnahmen der Mißbilligung können Ermahnung, Verweis, Suspendierung der Mitverwaltungs- und Wertrechte in Teilen oder als Ganzes, Verlust von Ämtern oder Befugnissen und zeitweiser oder vollkommener Ausschluß oder die Kündigung sein.

§ 28 Ruhen der Rechte, Ausschluß und Kündigung
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, infolge von Handlungen gegen die Vereinsziele, wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wegen wiederholten Fehlverhaltens oder wegen zweimaliger Mißachtung einer Mahnung zeitweise oder endgültig aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Kommt ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung einer Pflicht nicht nach, kann ein Ruhen der Rechte beschlossen werden. Die Frist nach der Mahnung beträgt vier Wochen. Bei Geldrückständen kann es nach der ersten Mahnung vom Vorstand ohne das förmliche Verfahren des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden.
Bei einem Ausschluß oder einer Kündigung ist ein Verschulden des Mitglieds nicht erforderlich, wenn es auf die Unverträglichkeit des Betroffenen mit anderen Mitgliedern oder dem Verein oder auf die Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft des Betroffenen ankommt.

§ 29 Verfahren, Rechtsbehelf und Kosten
Die Mißbilligung ist durch schriftlichen Antrag an den Vorstand einzuleiten, der auch von einem Vorstandsmitglied gestellt werden kann. Die Entscheidung über die Mißbilligung wird mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme, gegen die Mißbilligungsentscheidung und gegen die Kündigung durch den Vorstand kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, vom Vorstand kann jedoch ein Ruhen der Mitgliedsrechte beschlossen werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben. Ein Versäumnis der Berufungs- oder Klagefrist schließt den weiteren Rechtsweg aus. Vor der Entscheidung des zuständigen Organs ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Er kann einen rechtlichen Vertreter hinzuziehen, sofern das Organ dies ebenfalls beansprucht. In der Mitgliederversammlung hat der Betroffene nur Aussprache- und Rederecht.
Kosten, die dem Betroffenen in Verfolgung seiner Rechte auf dem vereinsinternen Rechtsweg entstehen, können dem Verein gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn dem Verein schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Kosten, die dem Verein entstehen, können dem Betroffenen durch das zuständige Organ auferlegt werden, sofern die Mißbilligung berechtigt war.

Achter Abschnitt: Beendigung des Vereins

§ 30 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluß wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versand der Benachrichtigung über die Auflösung eine nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ausreichende Zahl von Mitgliedern schriftlich eine außerordentliche Versammlung hierüber fordert.

§ 31 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Beendigung des Vereins ist das Vermögen zu Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Über den Begünstigten und die genaue Bindung entscheidet die Mitgliederversammlung.